§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-2 (2) Steuerschuldner ist
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-3 (3) Für das Erlöschen, in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung, die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-5 (5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-6 (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/21#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 21 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 15.07.2015 – 4 K 43/15Zitiert von 5
- LG Bielefeld, 07.11.2018 – 09 KLs-6 Js 93/16-15/18
- BFH, 07.03.2006 – VII R 24/04Zitiert von 2
- FG Hamburg, 26.08.2019 – 4 K 64/17Zitiert von 8
- FG Hamburg, 14.09.2015 – 4 V 107/15Zitiert von 1
- BFH, 20.07.2004 – VII R 38/01Tabaksteuer: Entstehung der Abgabenschuld des Fahrzeugführers bei Verbringen ohne sein Wissen im Fahrzeug versteckter Waren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 15.01.2025 – 7 V 891/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 20.12.2022 – 4 K 79/22Zitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 26.09.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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